Sicherheitseinbehalt nach VOB/B § 17 – Regeln, Fristen und Ablösung durch Bürgschaft

Einbehalt durch Bürgschaft ablösen und Liquidität zurückholen.

Fünf Prozent von jeder Schlussrechnung, vier Jahre lang beim Auftraggeber geparkt: Der Sicherheitseinbehalt (Gewährleistungseinbehalt) kostet Bauunternehmen und Handwerksbetriebe enorm viel Liquidität – oft ohne dass es jemand ausrechnet. Dabei gibt § 17 VOB/B dem Auftragnehmer klare Rechte: Der Einbehalt muss auf ein Sperrkonto, und er kann jederzeit durch eine Bürgschaft abgelöst werden.

Was ist der Sicherheitseinbehalt?

Beim Sicherheitseinbehalt behält der Auftraggeber einen Teil der Vergütung (meist aus der Schlussrechnung, teils schon aus Abschlagsrechnungen) als Sicherheit für Mängelansprüche ein. Er ist eine der drei Sicherheitsformen nach § 17 Abs. 2 VOB/B – neben der Hinterlegung von Geld und der Bürgschaft. Hat der Vertrag nichts anderes bestimmt, kann der Auftragnehmer unter diesen Formen wählen und eine gestellte Sicherheit später durch eine andere ersetzen (§ 17 Abs. 3 VOB/B).

Zulässige Höhe

Die Höhe ergibt sich aus dem Vertrag. Üblich und von der Rechtsprechung in AGB akzeptiert sind bis zu 5 Prozent der Abrechnungssumme für Mängelansprüche. Bei öffentlichen Aufträgen sind 3 Prozent die Regel; bei Abrechnungssummen unter bestimmten Schwellen wird häufig ganz auf Sicherheit verzichtet. Höhere Einbehalte in vorformulierten Verträgen sind angreifbar – ebenso Klauseln, die dem Auftragnehmer das Recht zur Ablösung durch Bürgschaft nehmen.

Sperrkonto und 18-Tage-Frist – Ihre Rechte nach § 17 Abs. 6 VOB/B

Ein Einbehalt darf nicht einfach auf dem Geschäftskonto des Auftraggebers liegen bleiben. § 17 Abs. 6 VOB/B verlangt:

Prüfen Sie bei jedem Einbehalt, ob ein Sperrkonto eingerichtet wurde. In der Praxis unterbleibt das häufig – dann haben Sie einen Hebel, um den Einbehalt vollständig ausgezahlt zu bekommen. Öffentliche Auftraggeber sind von der Sperrkonto-Pflicht ausgenommen.

Einbehalt durch Bürgschaft ablösen – so geht's

Der Auftragnehmer kann den Einbehalt jederzeit gegen eine Gewährleistungsbürgschaft austauschen (§ 17 Abs. 3 VOB/B). Ablauf:

Rechenbeispiel: Betrieb mit 3 Mio. € Jahresumsatz, 5 % Einbehalt, 4 Jahre Gewährleistung → dauerhaft rund 600.000 € gebundene Liquidität. Bürgschaft zu 1,5 % p. a.: rund 9.000 € pro Jahr. Der Kontokorrent für denselben Betrag kostet ein Vielfaches – und die Bank sieht eine deutlich bessere Bilanz.

Rückgabe des Einbehalts bzw. der Bürgschaft

Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist (VOB: in der Regel 4 Jahre, BGB: 5 Jahre ab Abnahme) ist die Sicherheit zurückzugeben, soweit keine Mängelansprüche mehr offen sind (§ 17 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B). Sind noch Mängel gerügt, darf der Auftraggeber einen angemessenen Teil zurückbehalten – den Rest muss er auszahlen. Fordern Sie die Rückgabe aktiv und schriftlich; Fristenkontrolle ist hier bares Geld.

Bauleistungs- oder Gewährleistungseinbehalt – Begriffe kurz erklärt

Ausführlich: Gewährleistungsbürgschaft nach VOB und Vertragserfüllungsbürgschaft.

Zur Produktseite Avalkredit & Bürgschaft – Einbehalt ablösen.

Wie hoch darf der Sicherheitseinbehalt nach VOB sein?

Die Höhe steht im Vertrag; üblich sind bis zu 5 Prozent der Abrechnungssumme, bei öffentlichen Auftraggebern meist 3 Prozent.

Muss der Einbehalt auf ein Sperrkonto?

Ja. Nach § 17 Abs. 6 VOB/B muss der Auftraggeber den Betrag binnen 18 Werktagen auf ein gemeinsames Sperrkonto einzahlen. Unterlässt er das trotz Nachfrist, können Sie die Auszahlung verlangen.

Kann ich den Einbehalt durch eine Bürgschaft ersetzen?

Ja, jederzeit. § 17 Abs. 3 VOB/B erlaubt den Austausch der Sicherheit. Üblich ist eine unbefristete, selbstschuldnerische Gewährleistungsbürgschaft.

Wie lange darf der Auftraggeber den Einbehalt behalten?

Bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist – in der Regel 4 Jahre (VOB) bzw. 5 Jahre (BGB) ab Abnahme – und nur, solange Mängelansprüche bestehen.

Was bringt die Ablösung durch Bürgschaft konkret?

Sofortige Liquidität in Höhe des Einbehalts gegen eine Avalprovision von üblicherweise rund 1 bis 2,5 Prozent pro Jahr – meist deutlich günstiger als die Finanzierung über den Kontokorrent.

Gilt die Sperrkonto-Pflicht auch für öffentliche Auftraggeber?

Nein, öffentliche Auftraggeber sind nach § 17 Abs. 6 VOB/B davon ausgenommen.

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