Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB – so sichern Sie Ihre Vergütung ab
Ihr Recht auf Sicherheit vom Auftraggeber – Voraussetzungen, Höhe, Fristen.
Bürgschaften werden im Bau meist vom Auftragnehmer verlangt. § 650f BGB dreht den Spieß um: Der Auftragnehmer kann vom Auftraggeber eine Sicherheit für seinen Werklohn fordern – die Bauhandwerkersicherung (früher § 648a BGB). Sie ist eines der wirksamsten Instrumente gegen Zahlungsausfälle, wird in der Praxis aber selten genutzt, weil viele Betriebe Rechte und Ablauf nicht kennen.
Was ist die Bauhandwerkersicherung?
Nach § 650f BGB kann der Unternehmer eines Bauvertrags vom Besteller Sicherheit für die vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung verlangen – zuzüglich 10 Prozent für Nebenforderungen (z. B. Zinsen, Rechtsverfolgungskosten). Der Auftraggeber muss die Sicherheit stellen, typischerweise als Bankbürgschaft oder Bürgschaft eines Kreditversicherers. Tut er es nicht, kann der Auftragnehmer die Arbeit einstellen oder den Vertrag kündigen und seine bisherige Leistung abrechnen.
Der Anspruch besteht ab Vertragsschluss und auch noch nach Abnahme, solange Vergütung offen ist. Er kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden (§ 650f Abs. 7 BGB).
Wer kann die Sicherheit verlangen – und von wem nicht?
Anspruchsberechtigt sind Bauunternehmer, Handwerksbetriebe, Nachunternehmer gegenüber dem Generalunternehmer, Planer und Bauträger als Auftragnehmer. Keine Sicherheit verlangen können Sie von:
- juristischen Personen des öffentlichen Rechts (Bund, Länder, Kommunen) und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen
- Verbrauchern, die ein Einfamilienhaus (mit oder ohne Einliegerwohnung) bauen oder umbauen lassen (Verbraucherbauvertrag) sowie bei Bauträgerverträgen
Gegenüber gewerblichen Bauherren, Investoren, Projektentwicklern und Generalunternehmern gilt der Anspruch uneingeschränkt.
Höhe der Sicherheit
Die Sicherheit umfasst die noch offene vereinbarte Vergütung plus 10 Prozent. Bereits geleistete Abschlagszahlungen mindern den Anspruch. Nachträge zählen ab dem Zeitpunkt mit, zu dem sie beauftragt sind.
Beispiel: Auftragssumme 400.000 €, bereits gezahlt 150.000 €. Offene Vergütung 250.000 € + 10 % = Sicherheit in Höhe von 275.000 €.
Die Sicherheit kann auch schrittweise verlangt werden – etwa nur für den nächsten Bauabschnitt. Das wirkt weniger konfrontativ und wird von Auftraggebern eher akzeptiert.
Ablauf: So fordern Sie die Bauhandwerkersicherung an
- 1. Schriftliche Aufforderung an den Auftraggeber mit Angabe des Betrags und angemessener Frist (in der Praxis 7 bis 14 Tage, je nach Betrag).
- 2. Frist verstreicht ohne Sicherheit: Sie dürfen die Leistung verweigern (Leistungsverweigerungsrecht). Weisen Sie darauf hin, dass Sie die Arbeiten einstellen.
- 3. Alternativ oder nach erneuter Nachfrist: Kündigung des Vertrags nach § 650f Abs. 5 BGB. Sie können dann die erbrachte Leistung abrechnen und haben Anspruch auf die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen – pauschal 5 Prozent der noch nicht erbrachten Leistung, wenn nicht anders nachgewiesen.
Wichtig: Formulierung und Fristsetzung sollten rechtlich sauber sein. Bei größeren Summen empfiehlt sich die Abstimmung mit einem Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht.
Wer trägt die Kosten?
Die Kosten der Sicherheit trägt der Auftragnehmer, allerdings begrenzt auf 2 Prozent pro Jahr des Sicherheitsbetrags (§ 650f Abs. 3 BGB). Verlangt der Auftraggeber mehr, muss er die Differenz selbst tragen. Da Bürgschaften üblicherweise unter 2 Prozent p. a. kosten, fallen in der Praxis meist die tatsächlichen Avalkosten an. Berechnet werden sie nur für die Zeit, in der die Sicherheit tatsächlich gestellt ist – und sie entfallen, soweit der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug ist.
Bauhandwerkersicherung und eigene Bürgschaftspflichten
Verlangt der Auftraggeber von Ihnen Vertragserfüllungs- oder Gewährleistungsbürgschaften, können Sie im Gegenzug die Bauhandwerkersicherung fordern. Beides schließt sich nicht aus – im Gegenteil: Wer seine eigenen Bürgschaften über einen Avalrahmen bei einem Kautionsversicherer stellt, behält die Bankkreditlinie frei und kann gelassener auf Sicherheiten bestehen. Mehr dazu: Avalrahmen ohne Bank und Vertragserfüllungsbürgschaft.
Zur Produktseite Avalkredit & Bürgschaft.
Was ist die Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB?
Ein gesetzlicher Anspruch des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber auf Sicherheit für die noch offene Vergütung zuzüglich 10 Prozent Nebenforderungen – meist in Form einer Bürgschaft.
Kann ich die Bauhandwerkersicherung auch von Privatpersonen verlangen?
Nicht von Verbrauchern beim Bau eines Einfamilienhauses (Verbraucherbauvertrag) und nicht bei Bauträgerverträgen. Von gewerblichen Bauherren und Investoren ja.
Gilt der Anspruch auch gegenüber öffentlichen Auftraggebern?
Nein. Gegenüber Bund, Ländern, Kommunen und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen besteht kein Anspruch.
Wie lange muss ich dem Auftraggeber Zeit geben?
Eine angemessene Frist – in der Praxis meist 7 bis 14 Tage. Verstreicht sie, dürfen Sie die Arbeit einstellen oder kündigen.
Wer zahlt die Bürgschaft?
Der Auftragnehmer, begrenzt auf 2 Prozent pro Jahr des Sicherheitsbetrags. Höhere Kosten trägt der Auftraggeber.
Kann der Anspruch im Vertrag ausgeschlossen werden?
Nein. Abweichende Vereinbarungen zum Nachteil des Auftragnehmers sind unwirksam.